Satzung des Deutschen Verbandes für Gesundheitswissenschaften und Public Health e.V. (DVGPH)

(geänderte Fassung vom 30.09.2015)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein - nachstehend DVGPH genannt - heißt Deutscher Verband für Gesundheitswissenschaften und Public Health - German Association for Health Sciences and Public Health.

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

  3. Der Sitz des DVGPH ist Dresden.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der DVGPH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Zweck des DVGPH ist die Förderung der Kooperation zwischen der Public Health-Praxis und den Gesundheitswissenschaften im Sinne der Public Health-Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Weiterhin werden die Gesundheitswissenschaften/Public Health in Theorie und Praxis durch Fort- und Weiterbildung, Forschung, Planung und Entwicklung sowie Bekanntmachung und Umsetzung gesundheitswissenschaftlicher Vorhaben im nationalen und internationalen Raum gefördert. Der DVGPH unterstützt die Deutsche Gesellschaft für Public Health (DGPH).

  3. Eine Änderung des Vereinszweckes ist ausgeschlossen.



§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinerlei Gewinn.

  2. Mittel des DVGPH werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

  4. Der Verein darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.

  5. Bei Auflösung des DVGPH oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des DVGPH nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.



§ 4 Haftung

Die Haftung der Mitglieder sowie des Vorstandes des DVGPH ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Natürliche und juristische Personen, die an den Zielen des DVGPH interessiert sind, können Mitglied des DVGPH werden.

  2. Der DVGPH kennt folgende Formen der Mitgliedschaft:

    • ordentliche Mitglieder

    • außerordentliche Mitglieder

    • korrespondierende Mitglieder

    • fördernde Mitglieder

  3. Stimmberechtigung ist an eine ordentliche Mitgliedschaft gebunden.

  4. Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die sich für die Förderung der Öffentlichen Gesundheit/Public Health in Deutschland engagieren.

  5. Alle Personen, die nicht den Kriterien nach 4. entsprechen und für die Zwecke des Vereins eintreten wollen, können außerordentliche Mitglieder werden.

  6. Korrespondierende Mitgliedschaft steht den Leitungsgremien von im gleichen Sinne arbeitenden Vereinen oder Institutionen zu.

  7. Firmen, Institutionen oder Vereine, die die Gesundheitswissenschaften und öffentliche Gesundheit fördern wollen, können fördernde Mitglieder des DVGPH werden. Die Mitgliedschaft als fördernde Mitglieder ist an die wirtschaftliche Unterstützung des DVGPH gebunden.

  8. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim DVGPH beantragt. Über den Aufnahmeantrag wird innerhalb von vier Wochen entschieden. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller in der nächsten Mitglieder-Versammlung erneut einen Antrag stellen, über dessen Aufnahme oder Ablehnung mit einfacher Mehrheit entschieden wird.

  9. Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der ordentlichen Mitglieder-Versammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

  10. Die Mitgliedsbeiträge und ihre Änderungen werden von der ordentlichen Mitglieder-Versammlung beschlossen.

  11. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die Bestandteil der Satzung ist.

  12. Über die Erhebung von Umlagen und sonstigen Sonderzahlungen sowie ihrer Höhe entscheidet die Mitglieder-Versammlung.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

    • Tod des Mitgliedes

    • Auflösung einer juristischen Person

    • Kündigung

    • Ausschluss

  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod werden noch offenstehende Beiträge gestrichen.

  3. Die Kündigung muss dem Verein schriftlich ein Vierteljahr vor Ende des Geschäftsjahres zugestellt werden.

  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss gilt bezüglich des Beitrages die Beitragsordnung, die Bestandteil der Satzung ist. Der Ausschluss kann u.a. erfolgen bei  

    • groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen und gegen die Satzung

    • wiederholtem Nichtbefolgen von Beschlüssen des Vorstandes und der Mitglieder- Versammlung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist dem/der Betreffenden Gelegenheit zu geben, binnen drei Wochen persönlich oder schriftlich Stellung gegenüber dem Vorstand zu nehmen. Der/die Betroffene kann den Beschluss des Vorstandes der nächsten Mitglieder-Versammlung zur erneuten Entscheidung vorlegen.



§ 7 Beitragsordnung

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist bargeldlos auf eines der Konten des DVGPH zu überweisen.

  2. Der gesamte Jahresbeitrag wird unaufgefordert zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres mit Monatsfrist fällig.

  3. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, erhalten eine Mahnung.

  4. Mitglieder, die für zwei Kalenderjahre mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden aus dem DVGPH ausgeschlossen.

  5. Freiwillige Beiträge können zusätzlich geleistet werden.

  6. Fördernde Mitglieder des DVGPH sind verpflichtet, eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.

  7. Beitragsermäßigungen können in besonderen Fällen durch den Vorstand genehmigt werden.



§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des DVGPH sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitglieder-Versammlung

  3. die Kommissionen

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • er/dem 1. Vorsitzenden

    • der/dem 2. Vorsitzenden

    • dem/der Generalsekretär(in)

    • bis zu vier Beisitzern

Dem Vorstand muss mindestens eine Frau angehören

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung im Stimmenhöchstzahlverfahren für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind ordentliche Mitglieder des DVGPH.

  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und der/die Generalsekretär(in). Sie sind je zu zweit vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Der/die Generalsekretär(in) führt die laufenden Geschäfte.

  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen berufen.

  4. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

  5. Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter(in) schriftlich oder fernmündlich einberufen.

  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters der Vorstandssitzung, die/der diese einberufen hat. Ein Vorstandsbeschluss kann auf fernmündlichem oder schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung schriftlich erklären.

  7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des DVGPH zuständig, sofern sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Ziele des DVGPH zu verwirklichen, Haushaltspläne und jährliche Bilanzen zu erstellen sowie Satzungsänderungen zu beschließen, soweit sie gesetzlich zur Erhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus vom Finanzamt bzw. zur Eintragung in das Vereinsregister gefordert werden.

  8. Der/die Generalsekretär(in) hält die Beschlüsse des Vorstandes im Protokoll fest. Er/sie fertigt zudem Aufzeichnungen über die Mitglieder-Versammlung an.

  9. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse oder einzelne Mitglieder mit der Bearbeitung von Sonderaufgaben widerruflich zu betrauen.

  10. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.



§ 10 Die Mitglieder-Versammlung

  1. Eine ordentliche Mitglieder-Versammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem/seiner Vertreter(in) mit einer Frist von nicht weniger als zwei Wochen durch Einladungsschreiben unter Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte am Ort seiner Wahl. Sie ist den Mitgliedern jedoch mindestens zwei Monate vor dem Zusammentritt der Versammlung schriftlich anzukündigen mit der Aufforderung, bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt Anträge schriftlich einzureichen. Diese sowie die Anträge des Vorstandes sind den Mitgliedern nach Ablauf dieser Frist in der Tagesordnung der einberufenen Mitglieder-Versammlung mitzuteilen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der Versammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung der Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als dringlich zulässt.

  2. Die ordentliche Mitglieder-Versammlung, in der nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht haben, muss als Jahreshauptversammlung mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

    • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes

    • Beschlussfassung über die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres

    • Entlastung des Vorstandes

    • Wahl des Vorstandes  

    • Wahl der Kassenprüfers

    Darüber hinaus hat die Mitglieder-Versammlung insbesondere noch folgende Aufgaben:

    • Formulierung von Zielsetzungen für die Arbeit des Vorstandes

    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen

    • Auflösung des DVGPH

  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung. Der Vorstand kann auch selbständig eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich in der Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

  4. Die Mitglieder-Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und wenn mindestens sieben ordentliche Mitglieder anwesend sind. Wenn die Mitglieder-Versammlung beschlussunfähig ist, kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder-Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese zweite Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung zu der zweiten Versammlung muss dieses als Hinweis enthalten sein.

  5. Die Mitglieder-Versammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder von dem/ der Generalsekretär(in) geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitglieder-Versammlung eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter.

  6. In der Mitglieder-Versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann durch ein anderes ordentliches Mitglied, das mit schriftlicher Vollmacht versehen werden muss, erfolgen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Änderungsvorschläge bezüglich der Satzung des DVGPH bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unter vorheriger Abstimmung mit der Finanzbehörde, um die Gemeinnützigkeit des DVGPH nicht zu gefährden.

  8. Durch Beschluss der Mitglieder-Versammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte wird zu Beginn der Mitglieder-Versammlung durch diese beschlossen.

  9. Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung durch den/die Generalsekretär(in) in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Protokolle sind von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter(in) und dem/der Generalsekretär(in) zu unterzeichnen.



§ 11 Der Beirat

  1. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für die Dauer von jeweils zwei Jahren berufen.

  2. Die/der Vorsitzende des Beirates wird aus seiner Mitte bestimmt.

  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

  4. Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. An den Sitzungen des Beirates nimmt mindestens ein Vorstandsmitglied - ohne Stimmrecht - teil.

  5. Die Bestimmungen für den Vorstand gem. § 26 BGB bleiben unberührt.



§ 12 Die Kommissionen

Die Mitglieder-Versammlung oder der Vorstand können Kommissionen widerruflich einsetzen, die für Teilaufgaben des DVGPH Vorschläge ausarbeiten und diese dem Vorstand vorlegen. Die Leiter(innen) der Kommissionen sollen bei Fragen der Kommissionsarbeit an den Beratungen des Vorstandes stimmberechtigt teilnehmen. Der Vorstand muss der nächsten Mitglieder-Versammlung über das Einsetzen und die Arbeit von Kommissionen berichten.

§ 13 Auflösung des DVGPH

  1. Die Auflösung des DVGPH erfolgt gemäß § 73 BGB, falls der Mitgliederstand unter drei Personen sinkt.

  2. Weiterhin erfolgt die Auflösung des Vereins, wenn die Mitglieder-Versammlung in zwei getrennten Versammlungen, die mindestens vier Wochen auseinander liegen müssen, mit Zustimmung von jeweils drei Viertel der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.

  3. Bei Auflösung des DVGPH oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Welthungerhilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 14 Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.